Neue Steuer-Regeln für Elektro- und Hybridautos
Wer ein Elektroauto oder ein Hybrid-Modell als Firmenwagen fährt, kann ab 1. Januar von einer neuen steuerlichen Regelung profitieren. Denn die steuerlichen Vergünstigungen bei der Ermittlung des (der Ertrags- oder Einkommensteuer unterliegenden) Privatanteils wurden jetzt geändert.
Bei Ermittlung des zu versteuernden Privatnutzungsanteils nach der 1-%-Regelung gab und gibt es dabei bisher keine Probleme. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ist um einen bestimmten Höchstbetrag zu mindern. Wurde der Privatanteil allerdings nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, gab es Unstimmigkeiten. Diese wurden nun durch eine klare Regelung im Steueränderungsgesetz 2015 behoben. Diesen Tipp haben wir vom Freiburger Fachverlag „Haufe-Lexware“ erfahren.
Demnach müssen Unternehmer ab 1.1.2016 die Kosten für das Batteriesystem von den Anschaffungskosten abziehen, wenn sie die Gesamtkosten mit der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Die Abschreibung fließt danach in die Gesamtkosten ein.
Ein Beispiel: Für ein am 2.1.2015 gekauftes Elektroauto wurden 50.000 Euro investiert. Die private Nutzung von 20 Prozent wurde als Nachweis ein Fahrtenbuch geführt. Im Kaufpreis von 50.000 EUR stecken 10.000 EUR für das Batteriesystem. Weitere Kosten: Batterieaufladung 2.000 EUR, Batterieversicherung 200 EUR, Versicherung 800 EUR, Reparaturkosten 1.200 EUR.
Die Abschreibung bei einer sechsjährigen Nutzungsdauer geht folglich von 40.000 Euro aus,
Die Ermittlung des Privatanteils und der Umsatzsteuer veröffentlichte Haufe-Lexware in dieser Tabelle
Kosten Ertragsteuer Umsatzsteuer
Abschreibung 6.667 EUR 8.334 EUR (50.000 EUR : 6 Jahre); Vergünstigung gilt nicht für USt
Batterieaufladung 2.000 EUR 2.000 EUR
Kfz-Versicherung 800 EUR 0 EUR (ohne Vorsteuer)
Reparaturen 1.200 EUR 1.200 EUR
Maßgebliche Kosten für Privatnutzung 10.667 EUR 11.534 EUR
Auf Privatnutzung entfallen 20 % 2.133 EUR 2.307 EUR
(mit Material von Haufe-Lexware).