Urteil zu Gebrauch von Dashcams
Darf man in seinem Autos Dashcams anbringen und mit ihnen damit fortlaufend das Verkehrsgeschehen filmen und die Aufnahmen speichern? Darüber hat nun ein Gericht entschieden.
Wer sein Auto vorne wie hinten mit einer Videokamera ausstattet und damit laufend den öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnet und diese Aufnahmen speichert, verstößt damit gegen den Datenschutz, entschied das Amtsgericht München. Der Fall: eine Autofahrerin parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand. Die sogenannten Dashcams an der Windschutz- und an der Heckscheibe zeichneten den Verkehr auch auf, als ein anderes Fahrzeug das geparkte Vehikel der Frau streifte. Mit diesen Aufzeichnungen ging sie zur Polizei und wollte sie als Beweismittel vorlegen.
Allerdings ohne den gewünschten Erfolg, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) jetzt berichtet: Die Polizei leitete ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein. Dagegen legte die Autofahrerin Einspruch ein, da sie keine Daten erheben, sondern lediglich potentielle Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug aufklären wollte. Außerdem seien die Fahrer der aufgezeichneten Autos nicht erkennbar gewesen.
Das sah das Amtsgericht München anders. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege hier das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat. Eine permanente Überwachung durch Privatpersonen im öffentlichen Raum ist demnach nicht hinzunehmen und auch nicht bei Behörden als Beweismittel zu verwenden. Rechtsanwalt Frank Böckhaus: „Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten.“ Zugunsten der Autofahrerin wertete das Gericht, dass ihr Fahrzeug bereits früher schon einmal beschädigt worden war und sie deshalb subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen. Dennoch musste sie eine Geldbuße von 150 Euro akzeptieren. (Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17)