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Aussteigen auf der Autobahn?

Sobald sich auf der Autobahn ein Stau gebildet hat, nutzen Viele die Fahrtunterbrechung, um auszusteigen und sich die Füße zu vertreten, sich in die Büsche zu schlagen oder um sich mit Vor- oder Hintermann über die Lage auszutauschen. Doch auch im Stau gilt das Verbot, die Autobahn zu betreten.

 

 ©Goslar Institut

Davon macht der Gesetzgeber keine Ausnahme und erkennt selbst das Wickeln eines Kleinkinds oder ein drängendes menschliches Bedürfnis nicht als Notfälle an.

Die Straßenverkehrsordnung stellt vielmehr grundsätzlich fest, dass eine Autobahn nicht zu Fuß begangen werden darf – Ausnahme ist, wenn ein Unfallort abzusichern ist. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Allerdings drückt die Polizei bei kurzem Aussteigen schon einmal ein Auge zu, wenn der Verkehr auf der Autobahn schon längere Zeit steht. Allerdings dürfen durch das Aussteigen Rettungskräfte nicht behindert werden. Wenn ein Fahrer oder Passagier das Auto verlässt, etwa im Fall einer Panne, hat er sich laut Vorschrift eine Warnweste anzuziehen und auf dem schnellsten Weg hinter die Leitplanken zu begeben.

Untersagt ist ebenfalls, auf der Autobahn oder dem Standstreifen zu halten. Letzterer wird auch Pannenstreifen genannt, weil auf ihm nur bei technischen Problemen oder in einem Notfall gestoppt werden darf. Unter Notfall fällt jedoch nicht die Pinkelpause, selbst wenn sie dringlichst herbeigesehnt wird. Bei Verstößen gegen dieses Verbot kann ein Verwarnungsgeld von 30 Euro fällig werden. Wer sich seiner Notdurft entledigt, macht sich zudem als „Wildpinkler“ strafbar. Da summieren sich dann zwei Gesetzesverstöße zu einem teuren Toilettengang. Parken auf dem Pannenstreifen kostet schon 70 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.

Zur Kasse gebeten wird auch, wer den Seitenstreifen benutzt, um sich am Stau vorbei zum nahe gelegenen Rastplatz oder zur nächsten Autobahnausfahrt zu schlängeln. Das wird, wenn man erwischt wird, mit 75 Euro Bußgeld und ebenfalls einem Punkt in der Verkehrssünderkartei geahndet. Aus Sicherheitsgründen von selbst verstehen sollte sich das Verbot, auf der Autobahn rückwärtszufahren oder zu wenden – auch im Falle eines Staus. Das darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Polizei geschehen. Andernfalls drohen eine Geldbuße von bis zu 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Richtig verhält sich bei einem Stau auf der Autobahn hingegen, wer langsam an das Stauende heranfährt und den nachfolgenden Verkehr auf die Störung mit dem Warnblinker aufmerksam macht. Und man sollte nicht vergessen, eine Rettungsgasse freizulassen. Schon wenn der Verkehr zu stocken beginnt, ist es ratsam, sein Fahrzeug an den Rand des jeweiligen Fahrstreifens zu lenken. Sonst kann es passieren, dass später keine Möglichkeit mehr bleibt, zu reagieren, wenn die Blechlawine endgültig steht. Und wer die Rettungsgasse behindert oder blockiert riskiert eine Verwarnung in Höhe von 20 Euro.

 

ampnet/jri