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"Gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistung nicht aus

In vielen Kaufverträgen für Gebrauchtwagen steht "Gekauft wie gesehen". Doch schließt das die Gewährleistung ganz aus? Nein, entschied ein Gericht.

 ©Gerd Altmann Pixelio

Eine Frau kaufte einen gebrauchten Peugeot für gut 5000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Sie begründete dies damit, dass der Wagen einen erheblichen Vorschaden habe. Davon habe sie beim Kauf nichts gewusst. Der Verkäufer meinte hingegen, es gebe keinen Vorschaden. Außerdem verwies er auf die im Kaufvertrag benutze Formulierung „gekauft wie gesehen“. Demnach seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Autokäuferin aber war mit ihrer Klage erfolgreich.

Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, stellte ein Sachverständiger tatsächlich einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden fest. Beide Kotflügel hätten Spachtelarbeiten und eine Neulackierung aufgewiesen. Der Gewährleistungsanspruch der Frau sei auch nicht durch die Formulierung „gekauft wie gesehen" ausgeschlossen. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne einen Sachverständigen selbst erkennen könne, entschied das Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Urteil (AZ: 9 U 29/17). Es spiele keine Rolle, dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei. Darauf komme es bei einem Gewährleistungsanspruch nicht an. Damit würden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Autoverkäufers überspannt. Denn dem Verkäufer hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren, meinten die Richter. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

„Gekauft wie gesehen“ schließt also nicht jeden Gewährleistungsanspruch beim Gebrauchtwagenkauf aus. Diese Formulierung bezieht sich nur auf für Laien sichtbare und erkennbare Mängel.

ampnet/Sm