Österreich: 5000 Euro Strafe für Temposünder
Wer im rot-weiß-roten Nachbarland die Temporegeln missachtet muss ab 1. September mit noch härteren Strafen rechnen, denn Österreich hat das Bußgeld faktisch verdoppelt. Im Extremfall können bis zu 5000 Euro fällig werden. Dies hat der ADAC Württemberg am Wochenende mitgeteilt.
Man muss schon genau hinsehen, - und nicht nur auf den Tacho. Denn:
• Bei einer Überschreitung um mehr als 30 km/h sowohl innerorts als auch außerorts beträgt der Strafrahmen künftig 150 bis 5000 Euro anstatt wie bisher 70 bis 2180 Euro.
• Wer innerorts mehr als 40 km/h zu schnell ist oder außerorts mindestens 50 km/h über dem Tempolimit liegt, zahlt künftig 300 bis 5000 Euro. Bisher waren es 150 bis 2180 Euro. Außerdem gilt in dem Fall ein einmonatiges Fahrverbot in Österreich.
• Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 80 km/h innerorts beziehungsweise 90 km/h außerorts gilt das Vergehen als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ und wird zusätzlich zur Geldbuße mit sechs Monaten Fahrverbot in der Alpenrepublik geahndet. Da es in Österreich keinen einheitlichen Bußgeldkatalog gibt, liegt die Höhe der Strafe im Ermessen der jeweiligen Behörde.
Gerade vor Urlaubsfahrten oder Kurzausflügen sollten sich Reisende über die aktuellen Regelungen im Ausland informieren, ebenso über die Strafverfolgung in Österreich.
Bei einfachen Verstößen, die vor Ort festgestellt werden, wie beispielsweise einem falsch geparkten Fahrzeug, kann ein sogenanntes Organmandat bis zu 90 Euro an Ort und Stelle verhängt werden. Geringfügige Verstöße, die über eine automatische Verkehrsüberwachung festgestellt werden und mit Geldbußen bis maximal 365 Euro verbunden sind, können über eine sogenannte Anonymverfügung geahndet werden. Hier bekommt der Halter die Möglichkeit, das Bußgeld zu bezahlen, ohne dass Nachforschungen zum tatsächlichen Fahrer angestellt werden. Der Fahrer bleibt also anonym.
Handelt es sich um einen schwerwiegenderen Verstoß oder werden ein Organmandat oder eine Anonymverfügung nicht bezahlt, gibt es eine sogenannte Strafverfügung. Gegen das Organmandat oder die Anonymverfügung kann kein Einspruch eingelegt werden, jedoch gegen die Strafverfügung mit einer Frist von zwei Wochen.
Mit Österreich besteht ein Abkommen zur Vollstreckung von Bußgeldern. Das heißt, dass die Strafe auch von den deutschen Behörden ab einer Höhe von 25 Euro eingetrieben werden kann.