Rotlichtsünder mit Privatvideo überführt
Neuer Streit um Dashcams: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat (am 18. Mai) eine Amateuraufnahme als Videobeweis gegen einen Rotlicht-Sünder zugelassen und damit neue juristische Maßstäbe gesetzt.Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein kritisieren diesen Beschluss als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz.
Ausgelöst hat den Rechtsstreit ein Autofahrer, der im Landkreis Reutlingen eine Kreuzung überquert hatte, obwohl die Ampel seit mindestens sechs Sekunden Rot leuchtete. Daraufhin hatte das Amtsgericht Reutlingen einen Monat Fahrverbot und 200 Euro Bußgeld verhängt. Allerdings konnte der Richter den Tatnachweis allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit seiner Dashcam aufgenommen hatte.
Der Rotlichtsünder hatte zunächst den Bußgeldbescheid des Landratsamtes abgelehnt, weshalb vor dem Amtsgericht verhandelt wurde. Gegen dieses Urteil hatte er Rechtsbeschwerde beim OLG erhoben.
Dessen 4. Senat für Bußgeldsachen hat es in seinem Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer im Auto angebrachten Dashcam aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie eines Rotlichtverstoßes an einer seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Das Oberlandesgericht hat das Reutlinger Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Nach Angaben der Justizpressestelle handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Fragestellung. Gegen den Beschluss sei kein weiteres Rechtmittel statthaft. Damit dürften in ähnlichen Fällen künftig auch weitere untere Gerichte entsprechende Urteile fällen.
Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot angenommen habe, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.
Der Senat hob zugleich hervor, dass die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels Dashcam beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Mit anderen Worten: Schon die Bußgeldbehörde Reutlingen hätte diese heimliche Videoaufnahme als Beweis ablehnen können.
Die Nutzung von Dashcams ist seit einiger Zeit in der Rechtsprechung und Literatur stark umstritten und wird uneinheitlich beantwortet. Auch der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte sich im Januar 2016 mit dieser Thematik befasst. Damals forderten die Experten "eine gesetzliche Regelung, die auf Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleitet". Der Arbeitskreis konnte sich weder auf ein generelles Verbot noch für eine generelle Zulassung einigen und forderte den Gesetzgeber auf, einen sachgerechten Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht herzustellen. Der Missbrauch von Verkehrs-Videos mit personenbezogenen Daten, wie eine Darstellung im Internet, solle mit Sanktionen bedroht werden.
Der Name „Dashcam“ leitet sich davon ab, dass in den USA das Armaturenbrett als Dashboard bezeichnet wird und diese Mikrokameras darauf befestigt werden können. In der Praxis hängen sie oft an Saugnäpfen an der Frontscheibe und stören so die Sichtwinkel des Fahrers.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ss 543/15 und Amtsgericht Reutlingen: Urteil vom 27. Mai 2015 – 7 OWi 28 Js 7406/15