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Kein Bußgeld, wenn der TÜV nicht tut

Corona soll nicht zu ungerechten Strafen führen - TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS arbeiten weiter, aber es kann zu Engpässen kommen. Dann sind die Behörden zur Nachsicht aufgerufen.

Bei den Prüfterminen kann es eng werden...

 ©KÜS

Was tun, wenn die fällige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO überzogen wird, weil es bei den amtlichen Prüforganisationen wegen Corona zu Engpässen kommt? Dann dürfen die Besitzer dieser Fahrzeuge auf Großzügigkeit bei den Behörden und bei der Polizei hoffen. Allerdings nur, wenn ein klarer Zusammenhang zu den Anordnungen im Zusammenhang mit Corona besteht.

Hauptuntersuchung (HU) nach $ 29 StVZO einschl. Teiluntersuchung Abgas (AU) nach § 47 StVZO sind bei allen zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder deren Anhänger in bestimmten Zeitabständen vorgeschrieben, also auch beim Wohnwagen.  Sie werden bundesweit auch weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen angeboten.

Diese Organisationen haben jetzt gemeinsam erklärt: Bundesweit setzen sich die Überwachungsinstitutionen auch vor dem Hintergrund der durch den Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) verursachten Situation mit all ihrer Kraft für die Sicherheit im Straßenverkehr ein. Die Technischen Leiter aller Überwachungsinstitutionen stellen hierzu klar:

 Das Bundesverkehrsministerium hat den Polizeibehörden der Länder (sowie dem Bundesamt für Güterverkehr) eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände „Vorführungsfrist bis zu 2 Monate überschritten“ und „Vorführungsfrist mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten“ der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass nach Umsetzung in den Ländern die jeweiligen Ordnungsbehörden ausschließlich unter diesen Bedingungen kein Verwarnungsgeld erheben sollen.

Dle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen. Nur die Anlage VIIIa StVZO wurde mittels Ausnahme der Länder nur bezüglich der Fristanhebung für Nachuntersuchungen auf zwei Monate geändert, da es aufgrund von Engpässen bei der Ersatzteilversorgung oder der Terminvergabe in Werkstätten zu einer Zeitüberschreitung der Nachuntersuchungsfrist kommen kann.

Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer überzogenen Frist bei der Hauptuntersuchung. Die Versicherung wird den Schaden vorerst regulieren. Offen ist jedoch, ob die Versicherung nicht anschließend gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges mit überzogener HU-Frist Forderungen geltend macht.

Die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität. An allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten gelten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände.

von Ernst Bauer